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Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung. Er steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und beträgt im Jahr 2026 monatlich 131 Euro für alle Pflegegrade.
Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Anders als Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag in der Regel nicht frei ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden.
Dazu gehören je nach Anbieter und Bundesland zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung, Begleitung zu Terminen, Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege.
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 für alle Pflegegrade einheitlich 131 Euro monatlich. Pro Jahr entspricht das bis zu 1.572 Euro.
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag pro Monat 2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 Euro | Besonders wichtig, weil kein reguläres Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen bestehen. |
| Pflegegrad 2 | 131 Euro | Zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung nutzbar. |
| Pflegegrad 3 | 131 Euro | Für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsangebote im Alltag. |
| Pflegegrad 4 | 131 Euro | Kann Angehörige bei Betreuung, Haushalt und Alltagsorganisation entlasten. |
| Pflegegrad 5 | 131 Euro | Auch bei hohem Pflegebedarf zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen relevant. |
Die konkrete Nutzung hängt vom Bundesland, dem Anbieter und der Anerkennung des Angebots ab. Entscheidend ist, dass die Leistung als unterstützendes Angebot abrechenbar ist.
Unterstützung bei Reinigung, Wäsche, Einkaufen oder anderen haushaltsnahen Aufgaben durch anerkannte Anbieter.
Betreuung, Alltagsbegleitung, Aktivierung, Begleitung zu Terminen oder Unterstützung bei Tagesstruktur.
Je nach Situation können auch Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege ergänzend relevant sein.
Besonders wichtig ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. In diesem Pflegegrad gibt es noch kein reguläres Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen.
Der Entlastungsbetrag kann deshalb eine der ersten praktischen Unterstützungen sein, um den Alltag zu Hause besser zu organisieren.
Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Alltagsbegleitung können schon bei leichtem Unterstützungsbedarf entlasten.
Der Betrag wird normalerweise nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt, sondern gegen Nachweis erstattet.
Die Pflegekasse kann Auskunft geben, welche Anbieter vor Ort anerkannt und abrechenbar sind.
Wer den Entlastungsbetrag sinnvoll nutzen möchte, sollte frühzeitig bei der Pflegekasse nach anerkannten Angeboten fragen, Rechnungen sorgfältig aufbewahren und nicht genutzte Beträge im Blick behalten.
Nicht genutzte Beträge können zunächst angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach können nicht verwendete Ansprüche verfallen.
Gerade wenn Familien erst spät erfahren, dass der Entlastungsbetrag besteht, kann es sinnvoll sein, bei der Pflegekasse das verfügbare Restbudget zu erfragen.
Der Entlastungsbetrag ersetzt keine umfassende Pflegeleistung, ist aber ein wichtiger zusätzlicher Baustein. Zusammen mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmitteln oder Tagespflege kann er helfen, die häusliche Pflege besser zu organisieren und Angehörige spürbar zu entlasten.
| Kombination | Praktischer Nutzen |
|---|---|
| Mit Pflegegeld | Angehörige pflegen privat, während der Entlastungsbetrag für anerkannte Hilfe im Alltag genutzt werden kann. |
| Mit Pflegesachleistungen | Ein Pflegedienst übernimmt Pflegeleistungen, zusätzlich kann Alltagshilfe oder Betreuung entlasten. |
| Mit Tages- oder Nachtpflege | Der Entlastungsbetrag kann ergänzend bei teilstationären Angeboten relevant sein. |
| Mit Kurzzeitpflege | Kann unter Voraussetzungen ergänzend helfen, wenn vorübergehend stationäre Pflege nötig wird. |
| Mit Pflegehilfsmitteln | Pflegehilfsmittel und Entlastungsbetrag decken unterschiedliche Bedarfe: Hygieneprodukte und Alltagshilfe. |
Der Entlastungsbetrag finanziert anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine eigene Leistung und können zusätzlich bei häuslicher Pflege relevant sein.
Gerade im Alltag wird der Entlastungsbetrag oft unterschätzt. Viele Familien nutzen ihn nicht, weil sie nicht wissen, welche Anbieter anerkannt sind oder wie die Abrechnung funktioniert.
Reinigung, Wäsche, Einkauf, Kochen oder andere haushaltsnahe Unterstützung dokumentieren.
Beaufsichtigung, Alltagsbegleitung, Tagesstruktur oder soziale Unterstützung festhalten.
Fehlende Pausen, Überforderung, Beruf, Schlafmangel oder Zeitdruck sachlich notieren.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden.
Der Entlastungsbetrag wird in der Regel nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Kosten nachträglich, wenn Rechnung und anerkannte Leistung vorliegen.
Nicht jeder Anbieter ist automatisch abrechenbar.
Die Kosten werden nur erstattet, wenn das Angebot nach den jeweiligen Landesregelungen anerkannt ist. Deshalb sollte die Anerkennung vor der Nutzung geprüft werden.
Nicht genutztes Budget rechtzeitig einsetzen.
Ungenutztes Budget kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht werden. Danach können nicht verwendete Ansprüche verfallen.
Der Entlastungsbetrag kann Angehörige spürbar entlasten, wenn er früh geplant, mit anerkannten Angeboten genutzt und sauber abgerechnet wird.
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 monatlich 131 Euro für alle Pflegegrade. Pro Jahr entspricht das bis zu 1.572 Euro.
Der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. In der Regel werden Kosten nachträglich gegen Rechnung oder Nachweis erstattet.
Nicht genutztes Budget kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach können nicht genutzte Ansprüche verfallen.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Welche Leistungen im Einzelfall genutzt werden können, hängt vom Pflegegrad, der Versorgungssituation, dem Bundesland und den anerkannten Angeboten vor Ort ab. Die Informationen ersetzen keine individuelle Pflegeberatung oder rechtliche Beratung.
Als zugelassener Leistungserbringer für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI versorgen wir pflegebedürftige Menschen deutschlandweit mit ihrer monatlichen Pflegebox – zuverlässig, persönlich und vollständig von der Pflegekasse übernommen.
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